VERTRETUNG DER AKTIENGESELLSCHAFT DURCH DEN AUFSICHTSRAT*

Die deutsche Aktiengesellschaf hat eine zweigliedrige Führungs - und Kontrollstruktur. Während der Vorstand die Gesellschaf leitet, ihre Geschäfe führt und sie nach außen vertritt, überwacht der Aufsichtsrat die Tätigkeit des Vorstands. Doch wird diese Regel durchbrochen, wenn die Gesellschaf einen Vertrag mit einem Vorstandsmitglied abschließt. In diesem Fall vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaf gem. § 112 AktG. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaf mit einem Unternehmen kontrahiert, das zu 100% einem Vorstandsmitglied gehört. Doch verbleibt die Vertretungsmacht beim Vorstand, wenn ein Vorstandsmitglied nur einige Geschäfsanteile am Vertragspartner hält. Der potentielle Interessenkonfikt im Vorstand kann durch Hafungsandrohung gedämpf werden: Verletzt der Vorstand seine Treuepficht, indem er die Belange der Gesellschaf ignoriert und seinen eigenen Vorteil auf Kosten der Gesellschaf verfolgt, kann er auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Beitrag untersucht die Vertretung der Aktiengesellschaf durch den Aufsichtsrat und setzt sich dabei mit der Funktionsweise der zweigliedrigen Führungsund Kontrollstruktur sowie mit Vorstandshafung auseinander.
Ticaret ve Fikri Mülkiyet Hukuku Dergisi-Cover
  • ISSN: 2149-4576
  • Yayın Aralığı: Yılda 2 Sayı
  • Başlangıç: 2015
  • Yayıncı: Ankara Yıldırım Beyazıt Üniversitesi Hukuk Fakültesi