ARBEITNEHMERERFINDERRECHT - BELEG FÜR DIE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DEUTSCHER TARIFPARTNERSCHAFT?

Seit 1870 wurden Arbeitnehmererfndungen in Deutschland kontrovers diskutiert. Eine sog. "arbeitsrechtliche Teorie" wollte dem Arbeitgeber Arbeitnehmererfndungen als Arbeitsergebnisse zuordnen. Eine "patentrechtliche Teorie" leitete Rechte von Arbeitnehmern an deren Erfndungen aus dem Erfnderpersönlichkeitsrecht her; samt eines Vergütungsanspruchs. Prominent aufgelöst wurde dieser Konfikt im bekannten Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie vom 27. Januar 1920. Er war so einfussreich, dass er bis heute als Ursprung aller deutschen Gesetzgebung zum Tema zitiert wird. Dabei trif dies so gar nicht zu. Zum Durchbruch verhalf dem heutigen Modell des deutschen Arbeitnehmererfnderrecht vielmehr die "Verordnung über die Behandlung von Erfndungen von Gefolgschafsmitgliedern" von 1943. Um an "Wunderwafen" zu gelangen, die den Kriegsverlauf (doch noch) wenden sollten, wurden die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in einer Weise ausgeglichen, die ungeachtet des aus heutiger Sicht zweifelhafen Verordnungszwecks bis heute als ausgewogen gilt: Arbeitnehmer wurden als Erfnder anerkannt, Arbeitgeber mussten über alle Erfndungen ihrer Arbeitnehmer informiert werden und erhielten zu Diensterfndungen exklusiv Zugang. Für beanspruchte Diensterfndungen wurden Arbeitnehmererfnder angemessen vergütet. Auch wenn die deutsche Tarifpartnerschaf sich bis heute bestens bewährt, ist das deutsche Arbeitnehmererfnderrecht nicht ihr Verdienst. Vielmehr geht es zurück auf das staatliche Bemühen zur Schafung von Innovationsanreize für Arbeitnehmer, ist es mithin Teil staatlicher Innovationsförderung.
Ticaret ve Fikri Mülkiyet Hukuku Dergisi-Cover
  • ISSN: 2149-4576
  • Yayın Aralığı: Yılda 2 Sayı
  • Başlangıç: 2015
  • Yayıncı: Ankara Yıldırım Beyazıt Üniversitesi Hukuk Fakültesi