”Arbeitnehmererfinderrecht – Beleg für die Leistungsfähigkeit deutscher Tarifpartnerschaft?“ ”The Employees’ Inventions Act”

Seit 1870 wurden Arbeitnehmererfindungen in Deutschland kontrovers diskutiert. Eine sog. “arbeitsrechtliche Theorie” wollte dem Arbeitgeber Arbeitnehmererfindungen als Arbeitsergebnisse zuordnen. Eine “patentrechtliche Theorie” leitete Rechte von Arbeitnehmern an deren Erfindungen aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht her; samt eines Vergütungsanspruchs. Prominent aufgelöst wurde dieser Konflikt im bekannten Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie vom 27. Januar 1920. Er war so einflussreich, dass er bis heute als Ursprung aller deutschen Gesetzgebung zum Thema zitiert wird. Dabei trifft dies so gar nicht zu. Zum Durchbruch verhalf dem heutigen Modell des deutschen Arbeitnehmererfinderrecht vielmehr die “Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern” von 1943. Um an “Wunderwaffen” zu gelangen, die den Kriegsverlauf (doch noch) wenden sollten, wurden die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in einer Weise ausgeglichen, die ungeachtet des aus heutiger Sicht zweifelhaften Verordnungszwecks bis heute als ausgewogen gilt: Arbeitnehmer wurden als Erfinder anerkannt, Arbeitgeber mussten über alle Erfindungen ihrer Arbeitnehmer informiert werden und erhielten zu Diensterfindungen exklusiv Zugang. Für beanspruchte Diensterfindungen wurden Arbeitnehmererfinder angemessen vergütet. Auch wenn die deutsche Tarifpartnerschaft sich bis heute bestens bewährt, ist das deutsche Arbeitnehmererfinderrecht nicht ihr Verdienst. Vielmehr geht es zurück auf das staatliche Bemühen zur Schaffung von Innovationsanreize für Arbeitnehmer, ist es mithin Teil staatlicher Innovationsförderung. Schlüsselwörter: Arbeitnehmererfinderrecht, Diensterfindung, Tarifpartnerschaft, Innovationsförderung, Erfinderpersönlichkeitsrecht
Anahtar Kelimeler:

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sachte dogmatisch aber erhebliche Schwierigkei- ten. Wenn Arbeitgeber “Etablissementerfindungen” originär und unmittelbar erwarben,7 also ohne Abtretung oder anderweitige Übertragung durch
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