VERDECKTE DISKRIMINIERUNG IN DER SYSTEMATIK DER GRUNDFREIHEITEN DER EUROP/ÜSCHEN GEMEINSCHAFT

Die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes bildet den Kernpunkt der europischen Integration und zugleich die wesentliche Grundlage der Europischen Gemeinschaft. Diese ursprüngliche Zielsetzung des E(W)G- Vertrages erfuhr 1985 einen bedeutenden Wandel durch das „Weil3buch der Kommission über die Vollendung des Binnenmarktes" 1 , das in der „Ein- heitlichen Europschen Akte" vom 28. Februar 19862 seine primkrechtliche Verankerung fand. Der gemeinsame Markt bzw. B innenmarke der Gemeinschaft umfaBt nunmehr einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ge~rleistet ist (Art. 14 Abs. 2 EGV). Dieser ffit sich aber nicht ganz verwirklichen, wenn Marktteilnehmer anderer Mitgliedstaaten im Falle eines grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs schlechter als ibre inffindischen Konkurrenten behandelt wird. Die Umsetzung bzw. Anwendung der diesbezüglichen vertraglichen Vorgaben wird jedoch nach wie vor durch eine Vielzahl unterschiedlicher nationaler Regelungen und Praktiken, die die grenzüberschreitende wirtschaftliche Bettigung entgegenstehen, verhindert.

VERDECKTE DISKRIMINIERUNG IN DER SYSTEMATIK DER GRUNDFREIHEITEN DER EUROP/ÜSCHEN GEMEINSCHAFT

Die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes bildet den Kernpunkt der europischen Integration und zugleich die wesentliche Grundlage der Europischen Gemeinschaft. Diese ursprüngliche Zielsetzung des E(W)G- Vertrages erfuhr 1985 einen bedeutenden Wandel durch das „Weil3buch der Kommission über die Vollendung des Binnenmarktes" 1 , das in der „Ein- heitlichen Europschen Akte" vom 28. Februar 19862 seine primkrechtliche Verankerung fand. Der gemeinsame Markt bzw. B innenmarke der Gemeinschaft umfaBt nunmehr einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ge~rleistet ist (Art. 14 Abs. 2 EGV). Dieser ffit sich aber nicht ganz verwirklichen, wenn Marktteilnehmer anderer Mitgliedstaaten im Falle eines grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs schlechter als ibre inffindischen Konkurrenten behandelt wird. Die Umsetzung bzw. Anwendung der diesbezüglichen vertraglichen Vorgaben wird jedoch nach wie vor durch eine Vielzahl unterschiedlicher nationaler Regelungen und Praktiken, die die grenzüberschreitende wirtschaftliche Bettigung entgegenstehen, verhindert.

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  • Ankara Üniversitesi Avrupa Çalışmaları Dergisi'nden