Das Problem der Pfändbarkeit von Nutzerrechten in den Zollfreigebieten

Öz Es ist unumstritten, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Unternehmen, die in Zollfreigebieten tätig sind, alle Sachen und Rechte, die sich in deren Vermögen befinden, umfassen. Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über Zollfreigebiete2 (Verordnung) unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Zollfreigebieten den Zwangsvollstreckungsgesetzen. Bewegliches Vermögen des Schuldners im Zollfreigebiet kann gepfändet werden, doch nicht außerhalb des Zollfreigebiets in Beschlag genommen werden. Jene Güter, die von der Zwangsvollstreckungsbehörde gepfändet wurden, können lediglich einem anderen Unternehmen im Zollfreigebiet als Treuhänder übergeben werden. Ist ein solches nicht vorhanden, so können sie dem Betreiberunternehmen des Zollfreigebiets übergeben werden. Der Verkauf dieser Güter erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften. Doch die verkauften Güter können nicht ohne Verzollung außerhalb des Zollfreigebiets gebracht werden. Der folgende Beitrag behandelt nicht die Frage der Pfändung beweglicher Sachen von Schuldnern, die in Zollfreigebieten tätig sind, sondern ob deren Überbaurecht auf den dem Staat gehörenden Immobilien und die damit zusammenhängenden Rechte einer Pfändung unterliegen können oder nicht.
Anahtar Kelimeler:

Pfändbarkeit

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