Der Deutsch-Türkische Scheidungsfall Nach Dem Inkrafttreten Der Rom III VOCases of Divorce with Respect to Germany and Turkey After the Coming into Force of the Rome III Directive
Der Deutsch-Türkische Scheidungsfall Nach Dem Inkrafttreten Der Rom III VOCases of Divorce with Respect to Germany and Turkey After the Coming into Force of the Rome III Directive
grundsätzlich durch das Staatsangehörigkeitsprinzip bestimmt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 tIPRG bestimmt insoweit, dass das auf die Scheidung anzuwendende Recht sich grundsätzlich nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten richtet. Fehlt eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 1. HS tIPRG). Fehlt