DER STRAFTATBESTAND DER FOLTER (§§ 94, 95 DES TÜRKİSCHEN STGB)

Der straftatbestand der folter (§§ 94, 95 des Türkischen stgb)

Die Folter ist im dritten Abschnitt des zweiten Teiles im zweiten Buch des türkischen StGB bei den Straftatbeständen gegen Personen unter der Überschrift “Folter und Quälerei” in den §§ 94 und 95 geregelt. In der türkischen Verfassung ist in Art. 17 Abs. 3 festgehalten, daß “niemand gefoltert und gequält werden darf; niemand darf mit einer Strafe belegt werden, die nicht mit der Würde des Menschen vereinbar ist”. Der Foltertatbestand ist eine Auswirkung dieser verfassungsrechtlichen Norm1 und wird in der Lehre generell als “Foltertatbestand” bezeichnet2 .Die Bestrafung des Foltertatbestandes ist auch eine Notwendigkeit der internationalen Verträge, deren Partner unser Land ist. Dazu gehören der Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; der Art. 3 Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 19503 ; das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 19844 ; das europarechtliche Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 19875.  

___

  • Die Grundform des Straftatbestandes sah in dem Vorentwurf aus dem Jahr 1997 in § 139 und in § 140 des Entwurfes von 2000 eine Strafandrohung von drei bis zu sechs Jahren vor. Somit ist die Strafandrohung in dem Gesetz mit der Nummer 5237 höher als in den Entwürfen
  • Siehe für die Übersetzung des § 95 des neuen türkischen Strafgesetzbuches, Tellenbach, S. 77-78.