DAS DEUTSCHE LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ, INSBESONDERE ADOPTION DURCH GLEICHGESCHLECHTLICHE PAARE

DAS DEUTSCHE LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ, INSBESONDERE ADOPTION DURCH GLEICHGESCHLECHTLICHE PAARE

Das Familienrecht beschreibt, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschlossen oder aufgelöst wird, Verwandtschaft bestehen oder endet und ein Vormund bestellet oder abberufen wird und welche Rechtsfolgen die so geschaffenen Rechtsverhältnisse haben. Aufgrund stark gewandelter und vielfältiger familiärer Lebensformen befasst sich das Familienrecht heute auch mit anderen Partnerschaften als der „Ehe“1.„Die Ehe hat in verschiedenen Kulturen und historischen Perioden eine unterschiedliche, von religiösen sittlichen Vorstellungen wesentlich geprägte Bedeutung gewonnen2“. Die Ehe wurde als Institution des göttlichen Rechts angesehen. Deshalb wurde ihr Inhalt vom Kirchenrecht bestimmt. Das kirchliche Eherecht ersetzte seit dem 13. Jahrhundert das weltliche Eherecht völlig. Ziel der Ehe war danach die Zeugung und Erziehung der Kinder. Seit der Aufklärung wurde das Eheverständnis verändert. Im 18. Jahrhundert galt die Ehe besonders als bürgerliche Gesellschaft oder Vertrag. Damit wurde eine Regelungszuständigkeit des Staates für das Eherecht begründet und entzog es dem Einfluss der Kirche
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