DIE HAFTUNG DES MASSEVERWALTERS GEM § 81 ABS 3 IO - HAFTUNG EX MANDATO ODER HAFTUNG IM ZWISCHENBEREICH VON VERTRAG UND DELIKT

DIE HAFTUNG DES MASSEVERWALTERS GEM § 81 ABS 3 IO - HAFTUNG EX MANDATO ODER HAFTUNG IM ZWISCHENBEREICH VON VERTRAG UND DELIKT

Gemäß § 81 Abs 3 IO (Insolvenzordnung) ist der Insolvenzverwalter „allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich“. Die Ausführungen sollen sich auf den Masseverwalter konzentrieren, so bezeichnet man den Insolvenzverwalter im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung.