DIE „VERLÄNGERTE VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE“

DIE „VERLÄNGERTE VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE“

Mit der Vollstreckungsabwehrklage (oder: Vollstreckungsgegenklage) nach § 767 der deutschen Zivilprozessordnung1 kann der Vollstreckungsschuldner geltend machen, dass die urteilsmäßig titulierte Forderung nicht mehr bestehe, und hierdurch erwirken, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch rechtsgestaltendes Urteil für unzulässig erklärt2 . Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hierfür hat der Schuldner aber nur dann, wenn die Vollstreckung des Gläubigers aus dem Titel droht. Ist dies nicht mehr der Fall, weil die Vollstreckung insgesamt beendet ist – d.h. wenn der Gläubiger aus dem Erlös einer im Vollstreckungsverfahren durchgeführten Zwangsverwertung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erfolgte freiwillige Leistung hinsichtlich seines vollstreckbaren Anspruchs einschließlich der Kosten befriedigt worden ist und das Vollstreckungsorgan dem Schuldner deshalb nebst einer Quittung die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt hat –, so entfällt hiermit zugleich das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage3 . Eine ggf. bereits erhobene Vollstreckungsabwehrklage wird also unzulässig und müsste durch den klagenden Vollstreckungsschuldner an sich zur Vermeidung der Klageabweisung für erledigt erklärt werden. Der Schuldner kann freilich den Rechtsstreit fortsetzen und zu diesem Zweck seinen Klageantrag auf Rückzahlung des Erlangten (bzw. auf Zahlung von Schadensersatz)4 umstellen5 . Hierfür hat sich in der jüngeren Vergangenheit in der deutschen Rechtsprechung6 und Literatur7 der Begriff der „verlängerten Vollstreckungsabwehrklage“ etabliert; er soll zugleich die von vornherein selbständig erhobene Klage auf Rückzahlung des durch die Vollstreckung Erlangten erfassen.